Hallenbau – ein steuerlich interessantes Unterfangen

Eine eigene Halle bietet Lagerraum, Produktionsfläche, ein Dach für Sportveranstaltungen und vieles mehr. Zu all diesen Vorteilen gesellt sich noch ein weiterer, auf den ersten Blick nicht greifbarer: Hallen sind, ebenso wie andere gewerblich genutzte Immobilien, steuerlich von hohem Interesse.

Halle abschreiben

Eine geradezu „heilige Schrift“ sind für Eigentümer gewerblicher Gebäude, wozu natürlich auch Hallen zählen, die AfA-Tabellen. Dieses Buchstabenkürzel steht für „Absetzungen für Abnutzung“ und wird vom Bundesministerium der Finanzen bereitgestellt – wenngleich diese Auflistungen keine bindende Rechtsnorm darstellen. Weiterhin irreführend ist auch der ausgeschriebene Name der AfA, da eine eigentliche Abnutzung keine wirkliche Rolle spielt. Der Gesetzgeber geht lediglich davon aus, dass das jeweils genutzte Gut nach einer individuellen Anzahl an Jahren einen maximalen Wertverlust erreicht hat.

Abschreibung gemäß AfA – aber wie?

Gemäß § 7 Abs. 1 EStG (Einkommenssteuergesetz) handelt es sich bei „Absetzungen für Abnutzung“ um die Verteilung der Anschaffungskosten auf die zu erwartende Nutzungsdauer. Die Anschaffungskosten können folglich – anders als Werbungskosten – nicht unmittelbar geltend gemacht, sondern über den jeweils in der AfA-Tabelle festgelegten Zeitraum von der Steuer abgesetzt werden. Der abzusetzende Prozentsatz beträgt gemäß § 7 Abs. 4 EStG bei Gebäuden, die zum Betriebsvermögen gehören, 3 Prozent. Diese werden in einem so genannten „linearen“ Verfahren in jedem Jahr mit derselben Summe abgeschrieben. Die AfA endet, wenn das Gebäude verkauft oder abgerissen wird, kann also für das betreffende Jahr nur anteilig angerechnet werden.

Bemessungsgrundlage für die AfA bei einer Immobilien-Transaktion ist jedoch nur der Preis für das bestehende oder zu bauende Gebäude, da ein Grundstück sich naturgemäß nicht „abnutzt“ und theoretisch eine ewige Lebensdauer hat. Um den reinen Gebäudewert zu errechnen, muss der Kaufpreis nach den Verkehrswerten für Boden und Gebäude gesplittet werden.

Wissenswertes zur Bewirtschaftung

Anders verhält es sich wiederum mit Kosten für Reparatur oder Modernisierung des Gebäudes, sie können sehr schnell und zwar innerhalb von 3 bis 5 Jahren abgeschrieben werden. Zum Vergleich: für Traglufthallen ist eine Abschreibung innerhalb von 10 Jahren vorgesehen, für Leichtbauhallen 14 und für Sporthallen 20 Jahre. Lager- und Produktionshallen werden auf 15 bis 40 Jahre geschätzt. Für Gebäude als Ganzes ist die Abschreibungsdauer also wesentlich länger. Für individuelle Berechnungen und um die wirtschaftlich interessanteste Lösung zu finden, ist eine Beratung durch einen Steuerberater an dieser Stelle absolut empfehlenswert.

Hallen, Photovoltaik und die Steuer

Wer mit seiner Halle zusätzliche Einnahmen durch die Nutzung einer Photovoltaik-Anlage generieren möchte, findet auch hier steuerlich interessante Ansätze. Solaranlagen sind gemäß AfA innerhalb von 20 Jahren abschreibbar, was bei einer Lebensdauer von rund 35 Jahren sehr gut klingt. Der steuerrechtliche Grund hierfür ist, dass es sich bei Solaranlagen und weiteren „eigenständigen“ Anbauten um so genannte bewegliche Wirtschaftsgüter handelt. Weniger steuerlich, aber dafür wirtschaftlich nicht zu verachten sind bei dieser Nutzungsart hohe staatliche Subventionen und sehr günstige Kredite durch beispielsweise die KfW-Bank.

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